ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 192
Entschädigung für den Verschleiß von Waren der Mitarbeiter

(1) Der Arbeitnehmer, der mit Zustimmung oder Kenntnis des Arbeitgebers und in seinem Interesse das persönliche Eigentum nutzt, wird für die Nutzung und den Verschleiß der ihm gehörenden Transportmittel, Werkzeuge, Maschinen, sonstigen Materialien und technischen Mittel entschädigt und für die mit ihrer Verwendung verbundenen Kosten entschädigt.


(2) Höhe und Art der Vergütung richten sich nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien des individuellen Arbeitsvertrags.