ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 194
Garantien in Bezug auf Krankenhausurlaub

Im Falle der Gewährung des Krankenhausurlaubs des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm eine Zulage unter den Bedingungen von Art. 123, Abs. (2) zu bezahlen.