ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 195
Garantien und Entschädigungen für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für eine Berufsausbildung entsandt werden

(1) Arbeitnehmer, die auf Initiative des Arbeitgebers eine Berufsausbildung mit Arbeitsentlassung absolvieren, behalten ihren Arbeitsplatz (ihre Position) und erhalten das Durchschnittsgehalt, andere Garantien und Entschädigungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


(2) Arbeitnehmer, die auf Initiative des Arbeitgebers eine Berufsausbildung mit Arbeitsentlassung an einem anderen Ort absolvieren, werden für Reisekosten in der Art und Weise und unter den Bedingungen entschädigt, die für Arbeitnehmer festgelegt sind, die im Interesse der Arbeit in Bewegung versetzt werden.