ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 196
Garantien und Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

(1) Im Falle einer Verletzung der Gesundheit eines Arbeitnehmers oder des Todes eines Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden dem Arbeitnehmer das nicht realisierte Gehalt (Einkommen) sowie die zusätzlichen Kosten für die Rehabilitation der medizinischen, sozialen und beruflichen Standards im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung oder der Familie des Verstorbenen für die mit seinem Tod verbundenen Kosten erstattet.


(2) Umfang und Bedingungen der Gewährung der Garantien und Ausgleichszahlungen gemäß Absatz (1) sind durch die geltenden Rechtsvorschriften festgelegt.