ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 202
Gewährleistung der Arbeitsdisziplin

Die Arbeitsdisziplin wird in der Einheit sichergestellt, indem der Arbeitgeber die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und organisatorischen Bedingungen schafft, die für die Ausübung einer hochproduktiven Arbeit erforderlich sind, indem er eine bewusste Einstellung zur Arbeit bildet, Anreize und Belohnungen für gewissenhafte Arbeit sowie Sanktionen bei disziplinarischem Fehlverhalten anwendet.