ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 203
Anreize für Arbeitserfolge

(1) Für den Erfolg in der Arbeit kann der Arbeitgeber Anreize verwenden, in Form von:


a) Dank;


b) Prämien;


c) wertvolle Geschenke;


d) Ehrendiplome.


(2) Die internen Vorschriften der Niederlassung, die Statuten und die Disziplinarvorschriften können auch andere Möglichkeiten zur Anregung der Mitarbeiter vorsehen.


(3) Für herausragende Leistungen in der Arbeit, Verdienste gegenüber der Gesellschaft und gegenüber dem Staat können Mitarbeiter staatlichen Auszeichnungen (Orden, Medaillen, Ehrentitel) unterzogen werden, sie können staatliche Auszeichnungen erhalten.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 203
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