ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 206
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 206
Disziplinarstrafen

(1) Bei der Verletzung der Arbeitsdisziplin hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer folgende Disziplinarmaßnahmen zu verhängen:


a) Warnung;


b) Tadel;


c) harten Tadel;


d) Entlassung (aus den Gründen des Art. 86, Abs.(1), Punkt (g) - (r).


(2) Die geltenden Rechtsvorschriften können für die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und andere Disziplinarmaßnahmen vorsehen.


(3) Geldbußen und andere Geldstrafen wegen der Verletzung der Arbeitsdisziplin zu verhängen ist verboten. 


(4) Für dasselbe disziplinarische Fehlverhalten kann nur eine Sanktion verhängt werden.


(5) Bei der Anwendung der Disziplinarstrafe muss der Arbeitgeber die Schwere des begangenen disziplinarischen Fehlverhaltens und andere objektive Umstände berücksichtigen.