ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 207
Organe, die zur Anwendung disziplinarrechtlicher Sanktionen befugt sind

(1) Die Disziplinarstrafe wird von der Stelle verhängt, der das Arbeitsrecht (Wahl, Bestätigung oder Ernennung) des betreffenden Arbeitnehmers zuweisen ist.


(2) Mitarbeiter, die gemäß den Statuten oder Disziplinarvorschriften und anderen normativen Handlungen disziplinarische Verantwortung tragen, können disziplinarrechtlichen Sanktionen und von den höheren hierarchischen Organen unterliegen, die in Absatz (1) angegebenen sind.


(3) Arbeitnehmer, die elektive Positionen besetzen, können (Art. 206, Abs.(1), Punkt d)) nur durch die Entscheidung des Organs, von dem sie gewählt wurden, und nur aus rechtlichen Gründen entlassen werden.