ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 208
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 208
Wie man Disziplinarstrafen anwendet

(1) Bis zur Anwendung der Disziplinarstrafe ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich um eine schriftliche Erklärung der begangenen Handlung zu bitten. Die Erklärung der begangenen Tat kann vom Mitarbeiter innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Anfrage vorgelegt werden. Die Weigerung, die angeforderte Erklärung vorzulegen, wird in einem Protokoll festgehalten, das von einem Vertreter des Arbeitgebers und einem Vertreter der Arbeitnehmer unterzeichnet wird.


(2) Abhängig von der Schwere der vom Arbeitnehmer begangenen Handlung ist der Arbeitgeber berechtigt, auch eine Dienstanfrage zu organisieren, deren Dauer einen Monat nicht überschreiten darf. Bei der Untersuchung hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Einstellung zu erklären und der zur Durchführung der Untersuchung befugten Person alle Beweise und Begründungen vorzulegen, die er für erforderlich hält.