ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 209
Fristen für die Anwendung disziplinarrechtlicher Sanktionen

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel unmittelbar nach Feststellung des Disziplinarverstoßes eingeleitet, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab dem Tag der Feststellung, ohne Berücksichtigung der Zeit, die ein Arbeitnehmer im Jahresurlaub, im Studium oder im Krankheitsurlaub verbracht hat.


(2) Die Disziplinarstrafe kann nicht nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tag der Begehung des disziplinarischen Fehlverhaltens und nach der Überarbeitung oder Kontrolle der wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit - nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Datum der Kommission verhängt werden. Die angegebenen Fristen beinhalten nicht die Dauer des Strafverfahrens.