ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 211
Gültigkeitsdauer und Auswirkungen von Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Gültigkeitsdauer der Disziplinarstrafe darf ein Jahr ab dem Tag der Antragstellung nicht überschreiten. Wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keiner neuen Disziplinarstrafe unterliegt, gilt die Disziplinarstrafe als nicht auf ihn angewendet.


(2) Der Arbeitgeber, der die Disziplinarmaßnahme angewandt hat, ist berechtigt, diese auf Verlangen des Arbeitnehmers, auf Antrag der Arbeitnehmervertreter oder des direkten Chefs des Arbeitnehmers von sich aus innerhalb eines Jahres zu widerrufen.


(3) Der sanktionierte Arbeitnehmer darf innerhalb der Geltungsdauer der Disziplinarstrafe keine Anreize nach Art. 203 anwenden.