ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 212
Hauptbegriffe

(1) Von Berufsausbildung verstehnt man jeder Ausbildungsprozess, nach dem ein Arbeitnehmer eine Qualifikation erwirbt, die durch ein nach dem Gesetz ausgestelltes Zertifikat oder Diplom bescheinigt wird.


(2) Berufliche Weiterbildung bezeichnet jeden Ausbildungsprozess, bei dem ein Arbeitnehmer, der bereits über eine Qualifikation oder einen Beruf verfügt, sein Fachwissen durch Vertiefung der Kenntnisse in einem bestimmten Bereich der Grundspezialität vervollständigt oder durch die Beherrschung neuer Methoden oder Verfahren, die in der betreffenden Spezialität angewendet werden.


(3) Von Technische Ausbildung versteht man jedes Ausbildungssystem, mit dem ein Arbeitnehmer die Fähigkeiten erwirbt, technische und technologische Mittel im Arbeitsprozess anzuwenden.