ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 213
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Berufsbildung

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen und die berufliche und technische Ausbildung von Arbeitnehmern zu fördern, die sich in der Produktion ausbilden, verbessern oder in Bildungseinrichtungen studieren, ohne Entlassung.


(2) Innerhalb jeder juristischen Einheit erstellt und genehmigt der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern jährlich die Berufsbildungspläne.


(3) Die Bedingungen, Modalitäten und die Dauer der Berufsausbildung, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Höhe der zu diesem Zweck zugewiesenen Finanzmittel (in Höhe von mindestens 2% des Gehaltsfonds der Einheit) sind im Tarifvertrag oder Übereinkommen festgelegt.


(4) Falls die Teilnahme von Arbeitnehmern an den Kursen oder Schulungen vom Arbeitgeber initiiert ist, so trägt der Arbeitgeber alle damit verbundenen Kosten.


(5) Falls der Arbeitnehmer zum Zwecke der Berufsausbildung für kurze Zeit von der Arbeit entbunden ist, so wird die Tätigkeit seines individuellen Arbeitsvertrags mit der Aufrechterhaltung des Durchschnittsgehalts fortgesetzt. Wenn dieser Zeitraum 60 Kalendertage überschreitet, der individuelle Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ausgesetzt wird, und der Arbeitnehmer erhält eine vom Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrags gezahlte Vergütung.