ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2010-09-07

Artikel 214
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Inkraft seit 2010-09-07

Artikel 214
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich der beruflichen Bildung

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Berufsausbildung, einschließlich der Erlangung eines neuen Berufs oder einer neuen Spezialität. Dieses Recht kann durch den schriftlichen Abschluss von Berufsbildungsverträgen erreicht werden (Art. 215, 216 Abs.(3) und (4)), zusätzlich zum individuellen Arbeitsvertrag.


(3) Falls der Arbeitnehmer mit der Initiative zur Teilnahme an einer außerhalb des Betriebs organisierten Form der Berufsausbildung mit Arbeitsentlassung kommt, so prüft der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers. 


(4) Innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum der Anmeldung des Antrags entscheidet der Arbeitgeber, unter welchen Bedingungen er dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Abs.(3) erlaubt und ob die Kosten dafür ganz oder teilweise gedeckt werden.