ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 216
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 216
Ausbildungsvertrag und Weiterbildungsvertrag

(1) Der Arbeitgeber hat das Recht einen Ausbildungsvertrag mit der Person zu schließen, die eine Arbeit sucht und keine berufliche Qualifikation hat.


(2) Der in schriftlicher Form abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch und andere normative Akte geregelt.


(3) Der Arbeitgeber hat das Recht, mit jedem Arbeitnehmer des Betriebs einen Vertrag über die berufliche Weiterbildung abzuschließen.


(4) Der Vertrag über die berufliche Weiterbildung wird in schriftlicher Form geschlossen, ist ein Zusatzakt zum individuellen Arbeitsvertrag und wird durch Arbeitsrecht und andere normative Gesetze geregelt, die Normen des Arbeitsrechts enthalten.