ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 217
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 217
Inhalt des Ausbildungsvertrags und des Weiterbildungsvertrags

(1) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag umfassen:


a) Vor- und Nachname oder Name der Parteien;


b) Angabe des Berufs, der Spezialität und der Qualifikation, die der Lehrling oder Mitarbeiter erhalten wird;


c) Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Schaffung von im Vertrag festgelegten Ausbildungsbedingungen;


d) Laufzeit des Vertrags;


e) die Verpflichtung der Person, die Berufsausbildung zu absolvieren und entsprechend dem Beruf, der Spezialität und der Qualifikation zu arbeiten, die innerhalb der durch den jeweiligen Vertrag festgelegten Frist erworben wurden;


f) Bedingungen für die Vergütung der Arbeit während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung.


g) die Bedingungen für die Deckung (Erstattung) der Kosten, die den Parteien (einer Partei) während der Lehre oder beruflichen Weiterbildung im Falle der Freilassung des Arbeitnehmers entstehen (Art. 85, Art. 86, Abs.(1), Punkte g) - r)) vor Ablauf der vertraglich festgelegten Frist gemäß Punkt e).


(2) Der Ausbildungsvertrag und der Weiterbildungsvertrag können auch andere von den Parteien festgelegte Klauseln enthalten, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen.