ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 218
???

???

Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 218
Dauer der Lehre und beruflichen Weiterbildung

(1) Die Dauer der Lehre oder beruflichen Weiterbildung darf während der Woche die in diesem Kodex festgelegte Arbeitszeit für das betreffende Alter und den betreffenden Beruf bei der Ausführung der entsprechenden Arbeiten nicht überschreiten.


(2) Die Zeit, die der Auszubildende für die Teilnahme an theoretischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung benötigt, ist in die Arbeitszeit einzubeziehen.


(3) Arbeitnehmer, die im Betrieb eine berufliche Weiterbildung absolvieren, können mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers vorübergehend von der im Einzelarbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit entbunden werden oder unter Teilarbeitszeit- oder flexiblen Arbeitszeitbedingungen arbeiten. 


(4) Bei den Beschäftigten, die eine berufliche Weiterbildung absolvieren, sind:


a) Arbeit unter schweren, schädlichen und/oder gefährlichen Bedingungen;


b) zusätzliche Arbeit; 


c) Nachtarbeit;


d) Entsendung, die nicht mit der Ausbildung verbunden ist.


(5) Die Laufzeit des Ausbildungsvertrags sowie des Weiterbildungsvertrags beginnt mit dem im Vertrag angegebenen Datum, verlängert sich mit der Krankheitsdauer und in anderen vertraglich vorgesehenen Fällen.