ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 219
Anwendung des Arbeitsrechts während der Lehre und beruflichen Weiterbildung

(1) Die Arbeitsgesetzgebung, einschließlich der Arbeitsschutzgesetzgebung, gilt für Auszubildende und Arbeitnehmer, die einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen haben.


(2) Die Klauseln von Lehrverträgen und Weiterbildungsverträgen, die gegen geltendes Recht, Übereinkommen und Tarifverträge verstoßen, gelten als nichtig.


(3) Der Arbeitgeber gewährleistet durch geeignete Kontrollen, die gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern durchgeführt werden, die Wirksamkeit des Lehrlingsausbildungssystems und jedes anderen Ausbildungssystems für das Personal und dessen angemessenen Schutz.