ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2012-02-03, gültig bis vor 2016-04-22

Artikel 225
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Inkraft seit 2016-04-22

Artikel 225
Gewährleistung des Rechts der Mitarbeiter auf die Arbeit, die den Arbeitsschutzanforderungen entspricht

(1) Der Staat garantiert den Arbeitnehmern den Schutz ihres Rechts auf Arbeit, der den Anforderungen des Arbeitsschutzes entspricht.


(2) Die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen müssen den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen.


(3) Während der Beendigung der Arbeitstätigkeitskontrolle durch die staatlichen Kontrollorgane, die im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wird der Arbeitnehmer, infolge der Verletzung der Arbeitsschutzanforderungen ohne Verschulden des Arbeitnehmers, die Arbeit (Funktion) und das Durchschnittsgehalt behalten.


(4) Wenn der Arbeitnehmer weigert sich im Falle einer Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu arbeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine weitere Arbeit zu geben, die dem Niveau der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers entspricht, bis die Gefahr beseitigt ist, wobei das Gehalt vom vorherigen Job erhalten bleibt.


(5) Falls die Erbringung einer anderen Tätigkeit ist nicht möglich, so wird der Aufenthalt des Arbeitnehmers bis zur Beseitigung der Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit vom Arbeitgeber nach Art. 163, Abs. (1) bezahlt.


(6) Im Falle der Nichtversicherung des Arbeitnehmers nach den Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz mit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber kein Recht, vom Arbeitnehmer die Erfüllung von Arbeitspflichten zu verlangen, und ist verpflichtet, den Aufenthalt aus diesem Grund gemäß den Bestimmungen von Abs. (5) zu bezahlen.