ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 226
Pflichten des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitsschutzes

Der Arbeitnehmer hat folgende Verpflichtungen im Bereich des Arbeitsschutzes:


a) Einhaltung der Arbeitsschutzanweisungen entsprechend der ausgeführten Tätigkeit;


b) Verwendung die persönliche Schutzausrüstung entsprechend beabsichtigten Zweck;


c) seine Tätigkeit auszuführen, ohne sowohl eigene Person als auch andere Mitarbeiter zu gefährden;


d) keine Schutz-, Signal- und Warneinrichtungen anzuheben, zu bewegen, zu zerstören, die Anwendung von Methoden und Verfahren zur Verringerung oder Beseitigung des Einflusses von Risikofaktoren nicht zu behindern;


e) seinen Manager direkt über technische Störungen oder andere Situationen zu informieren, in denen die Arbeitsschutzanforderungen nicht erfüllt werden;


f) seine Tätigkeit bei drohender Verletzungsgefahr zu unterbrechen und seinen unmittelbaren Anführer unverzüglich darüber zu informieren;


g) seinen Manager direkt über die Unfälle oder Krankheiten bei der Arbeit zu informieren.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 226
???

???