ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 227
Das Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit, das den Normen des Arbeitsschutzes entspricht

Jeder Mitarbeiter hat das Recht:


a) einen Arbeitsplatz zu haben, der den Arbeitsschutznormen entspricht;


b) gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten obligatorisch versichert zu sein;


c) vom Arbeitgeber wahrheitsgemäße Informationen über die Arbeitsbedingungen, das Bestehen des Risikos einer Gesundheitsverletzung und über die Schutzmaßnahmen gegen den Einfluss der Risikofaktoren zu erhalten;


d) die Ausführung der Arbeiten im Falle einer Gefahr für Leben oder Gesundheit bis zu ihrer Entfernung zu verweigern;


e) auf Kosten des Arbeitgebers auf die festgelegte Weise mit individueller und kollektiver Schutzausrüstung ausgestattet zu werden;


f) auf Kosten des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsschutzes geschult zu werden und aus Gründen des Arbeitsschutzes von einer beruflichen Umschulung zu profitieren;


g) sich an den Arbeitgeber, die Patronaten, die Gewerkschaften, die zentralen und lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung sowie an die Gerichte zu wenden, um die Probleme im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz zu lösen;


h) persönlich oder durch seine Vertreter an der Prüfung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz, an der Untersuchung des Arbeitsunfalls oder der von ihm erkrankten Berufskrankheit teilzunehmen;


i) einer außerordentlichen medizinischen Kontrolle gemäß den medizinischen Empfehlungen unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes und des Durchschnittsgehalts während der jeweiligen Kontrolle unterzogen zu werden;


j) die Entschädigungen zu erhalten, die das Gesetz, die Übereinkommens, der Tarifvertrag und der individuelle Arbeitsvertrag vorsehen, falls er unter schwierigen, schädlichen und/oder gefährlichen Bedingungen bei der Arbeit beschäftigt ist. 

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 227
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