ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 228
Garantien für die Verwirklichung des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer, die den Normen des Arbeitsschutzes entsprechen

(1) Der Staat garantiert den Arbeitnehmern die Verteidigung ihres Rechts auf eine Arbeit, die den Normen des Arbeitsschutzes entspricht.


(2) Die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen müssen den Arbeitsschutznormen entsprechen.


(3) Während der Einstellung der Arbeitstätigkeit, die der staatliche Arbeitsvertrag durch die staatlichen Kontrollstellen aufgrund des Verstoßes gegen die Arbeitsschutzanforderungen ohne Verschulden des Arbeitnehmers vorsieht, bleiben seine Beschäftigung (Position) und sein Durchschnittsgehalt erhalten .


(4) Falls der Arbeitnehmer weigert sich, im Falle einer Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit eine Arbeit auszuführen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer durch Versetzung oder Austausch zu gewähren, bis die Gefahr beseitigt ist, während das Gehalt am vorherigen Arbeitsplatz beibehalten wird .


(5) Falls die Gewährung einer anderen Arbeit nicht möglich ist, so hat der Arbeitgeber die Zeit des Aufenthalts des Arbeitnehmers bis zur Beseitigung der Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit gemäß Art. 163 Absatz 1.


(6) Bei Nichtversicherung des Arbeitnehmers gemäß den festgelegten Normen mit individueller und kollektiver Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber nicht das Recht, den Arbeitnehmer zur Erfüllung der Arbeitspflichten aufzufordern, und ist verpflichtet, den Parkplatz dafür zu bezahlen dieser Grund nach diesem Code.


(7) Die Weigerung des Arbeitnehmers, Arbeiten im Falle einer Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitsschutzanforderungen auszuführen oder Arbeiten unter schwierigen, schädlichen und / oder gefährlichen Bedingungen auszuführen, die nicht im Einzelvertrag vorgesehen sind, zieht keine Disziplinarhaftung an.


(8) Bei Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung von Arbeitspflichten erfolgt der Schadensersatz nach den geltenden Rechtsvorschriften.


(9) Um Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu verhindern und zu beseitigen, stellen die Behörden die Organisation und Durchführung der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sicher und begründen die Haftung des Arbeitgebers und der für deren Verstöße haftenden Personen. 

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 228
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