ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 229
Entsprechung von Einheiten, Gebäuden und anderen Konstruktionen zu Arbeitsschutznormen

(1) Einheiten, Gebäude und andere Konstruktionen müssen so konzipiert, ausgeführt und genutzt werden, dass sie den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen und das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.


(2) Die technischen Unterlagen für die Ausführung der Einheiten, Gebäude und sonstigen Konstruktionen sind während des gesamten Betriebs beim Arbeitgeber aufzubewahren.


(3) Arbeitsplätze, die durch schädliche Freisetzungen gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wo sie sich im Innen- oder Außenbereich befinden, müssen so angeordnet, eingerichtet, ausgestattet und ausgerüstet sein, dass Umweltverschmutzung oder Auswirkungen auf nahegelegene Arbeitsplätze vermieden werden und angrenzende Gesundheits- und Sozialräume.


(4) Die Einheiten, Gebäude und sonstigen Konstruktionen werden je nach den physiologischen Bedürfnissen der Arbeitnehmer, den Merkmalen der Arbeitsprozesse und des Arbeitsumfelds mit sanitär-sozialen Räumen und Einrichtungen ausgestattet.


(5) Der Empfang und die Inbetriebnahme neuer, rekonstruierter oder umgerüsteter Einheiten, Sektionen, Produktionssektoren, technologischer Linien, Gebäude und anderer Konstruktionen sind nur mit Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde und des staatlichen Sanitär-Epidemiologischen Dienstes sowie des Zustimmung der Gewerkschaften.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 229
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