ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-05-30, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 230
Übereinstimmung der technischen Ausrüstung mit den Arbeitsschutzstandarden und -normen

(1) Die technischen Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt und verwendet werden, dass sie den Standarden und Normen des Arbeitsschutzes entsprechen und das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.


(2) Der Start der Produktion neuer Modelle technischer Ausrüstung erfolgt erst nach Genehmigung der Prototypen durch die Arbeitsaufsicht, durch andere einschlägige Stellen sowie durch die jeweilige Gewerkschaft.


(3) Der im Land hergestellten oder eingeführten technischen Ausrüstung ist eine Gebrauchsanweisung in der Landessprache beizufügen.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 230
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