ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2008-05-30

Artikel 231
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Inkraft seit 2008-05-30

Artikel 231
Inbetriebnahme der individuellen und Arbeitsschutzausrüstung

(1) Die Geräte, die individuellen und Arbeitsschutzausrüstung herstellen, erfüllen die Bedingungen für ihre Herstellung, die in den entsprechenden Normen festgelegt sind.


(2) Die Markteinführung neuer Sortimente an individuellen und Arbeitsschutzausrüstung erfolgt erst nach Genehmigung der Prototypen durch die Arbeitsaufsicht, durch andere zuständige Stellen sowie durch die jeweilige Gewerkschaft.