ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-05-30, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 233
Durchführung der Produktionstätigkeit und Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die Produktionstätigkeit und die Erbringung von Dienstleistungen werden nach den technologischen Verfahren durchgeführt, die den Standards und Normen des Arbeitsschutzes entsprechen.


(2) In Ermangelung von Arbeitsschutznormen ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Genehmigung der internen Arbeitsschutzanweisungen Arbeitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten, die den konkreten Bedingungen entsprechen, unter denen die jeweiligen Tätigkeiten ausgeübt werden.


(3) Bilaterale Verträge, die der Arbeitgeber mit anderen, auch ausländischen Partnern über die Durchführung von Arbeiten im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder anderer Länder geschlossen hat, enthalten Klauseln zum Arbeitsschutz.


(4) Arbeitgeber dürfen nur dann Produktionstätigkeiten ausüben oder Dienstleistungen erbringen und Lizenzen für die Ausübung bestimmter Arten von Tätigkeiten erhalten, wenn sie über die von der Arbeitsaufsichtsbehörde in der von der Regierung festgelegten Weise erteilte Betriebserlaubnis aus Sicht des Arbeitsschutzes verfügen.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 233
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