ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 234
Arbeitsschutzdienst

(1) Der Arbeitsschutzdienst wird in den Einheiten mit 50 und mehr Beschäftigten eingerichtet.


(2) Falls das Arbeitsumfeld in der Einheit eine dynamische Kontrolle schädlicher Faktoren erfordert, so ist in der Einheit ein dem Arbeitsschutzdienst unterstelltes industrielles Toxikologielabor einzurichten.


(3) Der Arbeitsschutzdienst berät und unterstützt den Arbeitgeber bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.


(4) Der Arbeitsschutzdienst zielt ab auf:


a) Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung der Wirkung von Risikofaktoren, die im Arbeitsprozess auftreten können;


b) Verbesserung der Arbeitsmethoden und Verbesserung des Arbeitsumfelds durch Anpassung an die psychophysischen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;


c) Beitrag zur Ausbildung der Arbeitnehmer in Fragen des Arbeitsschutzes.


(5) Das Personal des Arbeitsschutzdienstes besteht aus Fachleuten mit entsprechender Ausbildung auf diesem Gebiet.


(6) Die Einheiten mit weniger als 50 Beschäftigten, die nicht über den Arbeitsschutzdienst und das Labor für industrielle Toxikologie verfügen, können in der festgelegten Weise die Dienste der Fachabteilungen in Anspruch nehmen.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 234
???

???