ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 235
Ärztlicher Dienst

(1) Der Sanitätsdienst ist obligatorisch in den Einheiten mit 300 und mehr Beschäftigten eingerichtet. In den Einheiten, in denen weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter das Problem der Schaffung eines medizinischen Dienstes im Rahmen von Tarifverhandlungen lösen.


(2) Der medizinische Dienst zielt ab auf:


a) Organisation und Durchführung der medizinischen Kontrolle (Untersuchung) der Arbeitnehmer sowohl während der Beschäftigung als auch während des individuellen Arbeitsvertrags in der gesetzlich festgelegten Weise;


b) Überwachung der Einhaltung der Arbeitshygienestandards.


(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Sanitätsdienst dem Arbeitgeber auf der Grundlage des entsprechenden ärztlichen Attests die Änderung des Arbeitsplatzes oder der Besonderheiten der Arbeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Gesundheit durch Übertragung oder Austausch vorschlagen.


(4) Das Personal des medizinischen Dienstes setzt sich aus Personen mit medizinischen Studien zusammen, die vom Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Behörde im Bereich der Gesundheitsversorgung ausgewählt werden.


(5) Die Einheiten mit weniger als 300 Beschäftigten, die keinen medizinischen Dienst haben, können in der festgelegten Weise die Dienste von medizinischen Einrichtungen in Anspruch nehmen. 

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 235
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