ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-07-30, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 236
Ausschuss für Arbeitsschutz

(1) Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich nach dem Grundsatz der Parität aus den Arbeitsschutzbeauftragten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer zusammen. Der Initiator der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses kann jede Partei sein.


(2) Der Arbeitsschutzausschuss gewährleistet die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.


(3) Die Rahmenverordnung für die Organisation und Arbeitsweise der Arbeitsschutzausschüsse wird vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz im Einvernehmen mit den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften genehmigt.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 236
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