ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-07-30, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 237
Ausarbeitung, Durchführung und Finanzierung von Arbeitsschutzmaßnahmen

(1) Auf der Grundlage der Bewertung der Risikofaktoren am Arbeitsplatz erstellt der Arbeitgeber nach Konsultation des Arbeitsschutzausschusses und auf die vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz festgelegte Weise einen jährlichen Plan für Arbeitsschutzmaßnahmen.


(2) Der Jahresplan der Arbeitsschutzmaßnahmen wird vom Arbeitgeber genehmigt und ist im Falle des Abschlusses des Tarifvertrags ein wesentlicher Bestandteil davon.


(3) Die mit der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen verbundenen Kosten werden vollständig aus eigenen Mitteln der Einheit finanziert.


(4) Die Arbeitnehmer tragen keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Arbeitsschutzmaßnahmen.


(5) Die Finanzierung von Arbeitsschutzmaßnahmen auf nationaler, Branchen- und Gebietsebene erfolgt nach den geltenden Rechtsvorschriften und den Tarifverträgen der jeweiligen Ebene. 

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 237
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