ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-06-20, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 238
Ärztliche Untersuchung bei der Beschäftigung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen

(1) Die Beschäftigung und Versetzung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern in andere Berufe erfolgt nach den auf der Grundlage ärztlicher Untersuchungen ausgestellten Bescheinigungen.


(2) Die Liste der Kategorien von Arbeitnehmern, die bei der Beschäftigung einer ärztlichen Untersuchung und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden, ist vom Gesundheitsministerium zu genehmigen.


(3) Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, die ärztliche Untersuchung zu vermeiden.


(4) Die Kosten für die Organisation und Durchführung von ärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. 

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 238
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