ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-07-30, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 240
Bereitstellung von persönliche und Arbeitsschutzausrüstung

(1) Die persönliche und Arbeitsschutzausrüstung wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt.


(2) Das Sortiment an persönliche und Arbeitsschutzausrüstung sowie die Kategorien von Arbeitnehmern, denen sie gewährt werden, werden auf die vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz vorgesehene Weise festgelegt und im Tarifvertrag festgelegt.


(3) Bei Verschlechterung der persönliche und Arbeitsschutzausrüstung und dem dadurch entstehenden Verlust der Schutzqualitäten wird den Mitarbeitern eine neue Ausrüstung zwingend gewährt.


(4) Die Beschädigung oder der Verlust von persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsschutzausrüstung aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers vor Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer zieht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften seine Haftung für den verursachten Schaden nach sich.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 240
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