ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 242
Bereitstellung von Schutznahrungsmitteln

(1) Das Schutznahrungsmittel wird vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die an Arbeitsplätzen mit schädlichen Bedingungen arbeiten, kostenlos gewährt.


(2) Die als kostenlose Schutznahrung angebotenen Lebensmittel, ihre Menge und die Kategorien der Arbeitnehmer, denen sie gewährt werden, werden auf die von der Regierung vorgesehene Weise und im Tarifvertrag festgelegt.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 242
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