ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 243
Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

(1) Die Untersuchung von Arbeitsunfällen erfolgt, um die Umstände und Ursachen, die sie verursacht haben, festzustellen und die Maßnahmen zur Verhinderung solcher Phänomene festzulegen.


(2) Durch die Untersuchung der Fälle von Berufskrankheiten wird die Diagnose bestätigt, der berufliche Charakter der Krankheit bestätigt oder verweigert und die Ursachen der Krankheit ermittelt.


(3) Die Übermittlung, Recherche, Registrierung und der Nachweis von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt auf die von der Regierung festgelegte Weise.


(4) Die Vertreter der hierarchisch übergeordneten Gremien und der Gewerkschaften haben das Recht sich an der Untersuchung von Arbeitsunfällen zu beteiligen und die Personen zu unterstützen, die die Interessen der Verletzten oder ihrer Familien vertreten.

Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 243
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