ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 253
Ă„rztliche Untersuchungen von Mitarbeitern bis 18 Jahre

(1) Arbeitnehmer bis 18 Jahre sind erst nach einer Vorsorgeuntersuchung beschäftigt. Anschließend, bis sie 18 Jahre alt sind, werden sie jedes Jahr einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.


(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.