ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2015-12-18

Art.

261

???

???

In force since 2015-12-18

Art.

261

Arbeiten durch Kumulierung des Leiters der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen, oder der Einheit mit staatlichem Mehrheitskapital

(1) Der Leiter der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen Einheit, oder der Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals darf keine Arbeiten durch Kumulierung in einer anderen Einheit oder zur Kumulierung von Funktionen in der Einheit ausführen, die er leitet, mit den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen.


(2) Der Leiter der staatlichen Einheit, einschließlich der kommunalen Einheit, oder die Einheit mit der Mehrheit des Staatskapitals darf nicht Teil der Beaufsichtigungs- und Kontrollorgane in der von ihm geleiteten Einheit sein.