ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2019-01-01

Artikel 289
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Inkraft seit 2019-01-01

Artikel 289
Dokumente, die die Arbeit für einen natürliche Arbeitgeber bestätigen

(1) Der in schriftlicher Form geschlossener und gemäß Art. 283, Abs. 3 registrierter individueller Arbeitsvertrag dient als Dokument, das die Arbeit für einen natürliche Arbeitgeber bestätigt.


(2) (Aufgehoben)