ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 290
Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten

(1) Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gelten als Personen, die einen individuellen Arbeitsvertrag über die Ausführung der Arbeit zu Hause unter Verwendung von Materialien, Werkzeugen und Mechanismen geschlossen haben, die vom Arbeitgeber bereitgestellt oder aus eigenen Mitteln beschafft wurden.


(2) Falls verwendet der Arbeitnehmer zu Hause seine eigenen Werkzeuge und Mechanismen, erhält er eine Entschädigung für deren Verschleiß. Die Zahlung dieser Entschädigung sowie die Entschädigung für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeit zu Hause erfolgt durch den Arbeitgeber in der im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Weise.


(3) Art und Bedingungen der Versicherung der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu Hause mit Rohstoffen, Materialien und Halbzeugen, Zahlung der fertigen Produktion, Rückerstattung des Wertes der Materialien der zu Hause arbeitenden Arbeitnehmer sowie die Übernahme der fertigen Produktion wird durch den individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.


(4) Die Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, fallen unter das Arbeitsrecht, wobei die Besonderheiten des vorliegenden Kodex festgelegt sind.