ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2004-08-13

Artikel 296
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Inkraft seit 2004-08-13

Artikel 296
Das Recht, pädagogische Tätigkeit auszuüben (didaktisch)

(1) In der pädagogischen (didaktischen) Tätigkeit werden Personen mit einem nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bildungsstand für die Tätigkeit in den entsprechenden Bildungseinrichtungen und in Organisationen aus Wissenschaft und Innovation zugelassen.


(2) Personen, denen dieses Recht durch gerichtliche Entscheidung oder auf der Grundlage des entsprechenden ärztlichen Attests entzogen wurde, sowie Personen, die wegen bestimmter Straftaten vorbestraft sind, werden nicht zur pädagogischen (didaktischen) Tätigkeit zugelassen. Die Listen der medizinischen Kontraindikationen und Verbrechen, die keine pädagogische (didaktische) Tätigkeit zulassen, sind gesetzlich festgelegt.