ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 297
Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem wissenschaftlichen und didaktischen Personal der Hochschuleinrichtungen

(1) Die Besetzung aller wissenschaftlichen und didaktischen Funktionen in den Hochschuleinrichtungen erfolgt auf der Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags für eine festgelegte Dauer, der nach den Ergebnissen des Wettbewerbs abgeschlossen wird. Die Verordnung über die Art und Weise der Besetzung der nominierten Positionen wird von der Regierung genehmigt.


(2) Die Positionen des Dekans der Fakultät und des Abteilungsleiters an Hochschulen sind Wahlfächer. Das Wahlverfahren in den genannten Positionen ist in den Statuten der jeweiligen Bildungseinrichtungen geregelt.