ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2004-08-13

Artikel 300
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Inkraft seit 2004-08-13

Artikel 300
Langzeiturlaub von Lehrern und Mitgliedern von Organisationen im Wissenschafts- und Innovationsbereich

(1) Lehrern in Bildungseinrichtungen wird mindestens für alle 10 Jahre pädagogischer Tätigkeit ein Urlaub von bis zu einem Jahr in der vom Gründer festgelegten Weise und unter den Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, und/oder gemäß den Statut der betreffenden Einrichtung gewährt.


(2) Den wissenschaftlichen Personal der Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet wird auf die Art und Weise und unter den Bedingungen, die durch das Statut der jeweiligen Organisation festgelegt sind, gewährt:


a) bezahlter Urlaub von bis zu 6 Monaten, mindestens einmal für alle 10 Jahre wissenschaftlicher Tätigkeit, für den Abschluss von Verträgen, Studien, die in die Forschungsprogramme von Organisationen auf dem Wissenschafts- und Innovationsgebiet aufgenommen wurden, mit Genehmigung des wissenschaftlichen Rates der Organisation;


b) einmalig einen bezahlten Urlaub von bis zu einem Jahr Dauer für die Abfassung der Doktors habilitat Dissertation mit Genehmigung des wissenschaftlichen Rates der Organisation.