ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 312
Individueller Arbeitsvertrag für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung

(1) Durch den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrages für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, für den Arbeitgeber die im Vertrag festgelegte Arbeit entsprechend einem bestimmten Beruf, einer bestimmten Spezialisierung, einer bestimmten Qualifikation zu verrichten und während der Dauer der Arbeitsleistung eine monatliche Vergütung in Form eines Gehalts zu erhalten.


(2) Ein individueller Arbeitsvertrag für einen bestimmten Arbeitszeitraum wird in den Fällen abgeschlossen, in denen es unmöglich ist, einen genauen Termin für seine Erfüllung festzulegen. Die Vertragsparteien können sowohl die allgemeine Frist für die Erbringung der Leistung als auch den Zeitpunkt der Erbringung einzelner Teile der Arbeit vereinbaren.


(3) Falls die erforderliche Frist für die Ausführung einer bestimmten Arbeit fünf Jahre übersteigt, so gilt der individueller Arbeitsvertrag als unbefristet abgeschlossen.