ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 313
Inhalt des individuellen Arbeitsvertrags für die Dauer einer bestimmten Arbeitsleistung

(1) Der Inhalt des individuellen Arbeitsvertrages für den Zeitraum einer bestimmten Arbeitsleistung wird von den Parteien gemäß den Bestimmungen von Absatz (1), Artikel 49 festgelegt.


(2) Neben den in Artikel 49 Absatz (1) aufgeführten Bedingungen werden im Vertrag auch das Verfahren und der Ort der Annahme der geleisteten Arbeit durch den Arbeitgeber festgelegt.