ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 314
Arbeitszeiten und Ruhezeiten

Die Arbeitszeiten und Ruhezeiten eines Mitarbeiters, der auf der Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags für eine bestimmte Arbeitszeit eingestellt wurde, werden von den Vertragsparteien festgelegt. Gleichzeitig kann die Arbeitszeit eines bestimmten Mitarbeiters nicht länger und die Ruhezeit geringer als die in diesem Gesetz festgelegte Weise sein.