ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 315
Arbeitsabnahme und Beendigung eines individuellen Arbeitsvertrages für den bestimmten Arbeitsleistungszeitraum

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Beendigung der Arbeit spätestens am nächsten Tag nach deren Beendigung schriftlich zu informieren.


(2) Bei dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Benachrichtigung den Termin der Arbeitsabnahme festzustellen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen.


(3) Das fertiggestellte Werk wird vom Arbeitgeber (oder seinem Vertreter) an dem Ort und auf die Weise abgenommen, die im Vertrag festgelegt sind. Die Tatsache der Arbeitsabnahme wird in dem vom Arbeitgeber erstellten und von den Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll festgehalten, von dem dem Arbeitnehmer eine Kopie ausgehändigt werden muss.  


(4) Eine Arbeit gilt auch dann als abgenommen, wenn der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) ohne triftigen Grund zum festgelegten Termin nicht zur Abnahme der Arbeit erscheint.


(5) Wenn die Arbeitsabnahme an einem festgelegten Tag aus objektiven Gründen (höhere Gewalt, krankheitsbedingte Abwesenheit oder andere Gründe) unmöglich ist, setzt der Arbeitgeber einen neuen Abnahmetermin fest und informiert den Arbeitnehmer darüber auf die in Absatz (2) vorgesehene Weise.


(6) Der Tag der Arbeitsannahme wird als der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers betrachtet, es sei denn, die Parteien haben einen neuen individuellen Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit diesem Gesetz abgeschlossen.