ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 318
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 318
Begrenzung einer kontinuierlichen Schichtarbeit

(1) Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere sowie Personen, für die eine kontinuierliche Schichtarbeit gemäß einem ärztlichen Gutachten kontraindiziert ist, dürfen nicht in eine kontinuierliche Schichtarbeit einbezogen werden.


(2) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, ein Elternteil (Vormund, Pfleger) mit Kindern unter vier Jahren oder Kindern mit Behinderungen, Personen, die die Arbeit mit dem Erziehungsurlaub gemäß § 126 und § 127, Abs. (2) kombinieren, sowie Arbeitnehmer, die aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einen kranken Familienangehörigen pflegen, dürfen kontinuierliche Schichtarbeit nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung leisten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die oben genannten Arbeitnehmer in schriftlicher Form über ihr Recht auf Ablehnung der kontinuierlichen Schichtarbeit zu informieren.