ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 319
Dauer einer kontinuierlichen Schichtarbeit

(1) Die Dauer einer Schicht umfasst die Arbeitszeit und die Ruhezeit zwischen den Schichten im Schichtlager ein, die in Artikel 317, Absatz (3) vorgesehen ist.


(2) Die Dauer einer Schicht darf einen Monat nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber an bestimmten Standorten nach Beratung mit den Arbeitnehmervertretern die Dauer der Schicht bis zu drei Monaten erhöhen.