ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 320
Erfassung der kontinuierlichen Schichtarbeitszeit

(1) Bei Wechselschichtarbeit ist die Arbeitszeit nach § 99 für einen Monat, ein Quartal oder einen anderen längeren Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, zu berechnen.


(2) Der Abrechnungszeitraum umfasst die gesamte Arbeitszeit, die Zeit für den Weg vom Standort des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte und zurück sowie die Ruhezeit innerhalb eines bestimmten Kalenderzeitraums. Die Gesamtdauer der Arbeitszeit im Abrechnungszeitraum darf die in diesem Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.


(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten jedes Arbeitnehmers, der im Rotationsverfahren arbeitet, sowohl monatlich als auch für den gesamten Abrechnungszeitraum zu führen.