ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-12-31, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 321
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 321
Arbeits- und Ruhezeitregime der kontinuierlichen Schichtarbeitszeit

(1) Die Arbeits- und Ruhezeit für den Abrechnungszeitraum wird durch einen kontinuierlichen Schichtarbeitszeitplan geregelt, der vom Arbeitgeber nach Konsultation mit den Arbeitnehmervertretern genehmigt wird und den Arbeitnehmern mindestens einen Monat vor seiner Inkraftsetzung mitgeteilt wird.


(2) Der Arbeitszeitplan schließt die aus Verkehrsgründen erforderliche Zeit für den Weg zur und von der Arbeitsstätte ein. Die Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet und kann auf Tage der zwischenschichtlichen Ruhezeit fallen.


(3) Stunden zusätzlicher Arbeit innerhalb eines kontinuierlichen Schichtarbeitsplans können im Laufe des Kalenderjahres angesammelt und zu ganzen Tagen mit anschließender Gewährung zusätzlicher Ruhetage gemäß der Anordnung (Verfügung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers summiert werden.


(4) Ruhetage, die im Zusammenhang mit der Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit innerhalb des Abrechnungszeitraums gewährt werden, werden in Höhe des grundlegenden Tageslohns bezahlt, es sei denn, der individuelle oder kollektive Arbeitsvertrag sieht günstigere Bedingungen vor.