ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 328
Ersatz des materiellen Schadens durch die einzelnen Arbeitsvertragsparteien

(1) Eine einzelne Arbeitsvertragspartei soll den materiellen Schaden zu ersetzen, den sie der anderen Vertragspartei durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung zugefügt hat, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.


(2) Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die Höhe des ihr entstandenen materiellen Schadens zu beweisen.